Insgesamt kann aufgrund der Angaben des Rekurrenten anlässlich der Einvernahme geschlossen werden, dass er überzeugt ist, über genügende Buchführungskenntnisse zu verfügen, welche mit einem an der Universität Bern abgeschlossenen Lehrgang im Bereich "internationales Investitionsgütermanagement" noch profunder wurden (EP, Frage 3). Wie bereits erwähnt, wäre der Rekurrent aufgrund der Höhe seines Umsatzes pro 2008 bis 2012 verpflichtet gewesen, eine ordentliche Buchhaltung bzw. eine nach kaufmännischer Art geführten Buchhaltung zu führen. Mindestens hätte er jedenfalls Aufzeichnungen im Rahmen der steuerrechtlichen Minimalforderungen führen müssen (vgl. dazu E. 8.3 hiervor).