Auch sind wiederholt private Lebenshaltungskosten als Aufwand erfasst worden. Der Rekurrent gab anlässlich der vom ZVB/N durchgeführten Einvernahme im Rahmen des Steuerhinterziehungsverfahrens an, dass er keine Ausbildung im Bereich Buchhaltung brauche, da seine Verhältnisse einfach seien und er wisse, was abgezogen werden könne und was nicht; dies habe er in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit gelernt und traue sich die korrekte Anwendung zu (pag. 355). Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 vor der Steuerrekurskommission gibt der Rekurrent an, dass er sich seine Buchhaltungskenntnisse während der Lehre zum Maschinenzeichner angeeignet habe.