Erstellt ist, dass der Rekurrent keine Buchhaltung geführt hat, welche den (steuer-)gesetzlichen Minimalanforderungen genügt (vgl. dazu E. 8.3 hiervor). Die von ihm angefertigten Aufzeichnungen inkl. der Belege dazu sind unvollständig, unübersichtlich und oft nicht nachvollziehbar. Eine Vielzahl der Belege genügt den Anforderungen an den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der erfassten Aufwände nicht oder sie fehlen gänzlich. Auch sind wiederholt private Lebenshaltungskosten als Aufwand erfasst worden.