- 45 - Auslagen als eventualvorsätzlich eingestuft hat. Die Verfahrensökonomie ist im Steuerstrafrecht nicht primär massgebend, handelt es sich doch um ein Verfahren strafrechtlicher Natur (BGE 138 IV 47 E. 2.6.2; VGE 100 2016 257/258 vom 18.6.2018, E. 3.1). Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hat insbesondere auch Auswirkungen auf die Strafzumessung. Insofern wäre es notwendig gewesen, die als fahrlässig oder vorsätzlich qualifizierten Handlungen gesondert zu prüfen.