Weiter hält der ZVB/N fest, dass der Rekurrent ohne entsprechendes buchhalterisches Wissen seine Buchhaltung selbstständig erstellt und die Steuererklärungen ausgefüllt habe. Insofern habe er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und seine Sorgfaltspflichten verletzt. Dagegen vertritt die Vertreterin die Ansicht, dass dem Rekurrenten die interne Sorgfaltspflichtverletzung der Steuerverwaltung (in Bezug auf die von der Vertreterin vorgebrachte mangelhafte Prüfung der Unterlagen durch die Steuerverwaltung bei der Veranlagung) nicht angelastet werden könne. Auch habe seitens des Rekurrenten keine Steuerverkürzungsabsicht bestanden.