- 43 - wände doppelt erfasst hat. Unter diesen Umständen kann auch auf die beantragte Einvernahme der für die Buchprüfung 2006/2007 zuständigen Sachbearbeiterin verzichtet werden; der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. Ergänzend festzuhalten ist, dass die vom ZVB/N vorgebrachte Argumentation, wonach das Editionsbegehren aufgrund des Steuergeheimnisses abzuweisen sei (Vernehmlassung vom 15.7.2019), nicht nachvollziehbar ist, sind doch nicht unterschiedliche Steuersubjekte betroffen.