Aufgrund der gelieferten Unterlagen und Informationen des Rekurrenten, konnten aus Sicht der Steuerverwaltung allfällige Unklarheiten beseitigt werden, womit kein Grund bestand, weitere Abklärungen zu tätigen. Dies, auch wenn aus den Jahresübersichten des Rekurrenten die Aktiven und Passiven nicht erkennbar waren, enthielten die Steuererklärungen insgesamt doch keine ins Auge springenden offensichtlichen Fehler, welche die Steuerverwaltung zu weiteren Abklärungen veranlasst oder verpflichtet hätte. Vielmehr durfte sich die Steuerverwaltung auf die Angaben und Deklarationen des Rekurrenten ohne Weiteres verlassen und im Veranlagungsverfahren darauf abstützen.