Wie bereits erwähnt, enthielten die Steuererklärungen 2008 bis 2012 keine für die Steuerverwaltung ins Auge springende Falschdeklarationen. Die Steuerverwaltung verlangte wohl in einzelnen Steuerjahren nähere Angaben (wobei diese Anfragen nicht ausschliesslich die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten betrafen; pag. 40 und; vgl. auch pag. 94 f.). Aufgrund der gelieferten Unterlagen und Informationen des Rekurrenten, konnten aus Sicht der Steuerverwaltung allfällige Unklarheiten beseitigt werden, womit kein Grund bestand, weitere Abklärungen zu tätigen.