Insofern ist die Steuerbehörde auch nicht verpflichtet, Quervergleiche zu früheren Steuerjahren vorzunehmen. Aus den Akten geht insbesondere auch nicht hervor, dass die Steuerverwaltung dem Rekurrenten anlässlich der Buchprüfung 2006/2007 eine eindeutige Bestätigung hinsichtlich Korrektheit der von ihm in seinen Aufzeichnungen erfassten Aufwände abgegeben hätte, welche i.S. einer den Vertrauensschutz begründenden Zusicherung zu werten ist (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 5 Abs. 2 BV).