O., N. 80 zu VB zu Art. 109-121 DBG, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (VGE 100 2010 280/281 vom 24.3.2011, in StE 2011 B 25.6 Nr. 59 E. 1.2 sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung und Literatur). Insofern ist die Steuerbehörde auch nicht verpflichtet, Quervergleiche zu früheren Steuerjahren vorzunehmen.