- 42 - Dabei ist für die Steuerjahre 2008 bis 2012 unerheblich, dass für die Steuerjahre 2006 und 2007 eine Buchprüfung stattgefunden hat und anlässlich dieser keine Beanstandungen erfolgt sind. Jede Veranlagung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar. D.h. die Behörde kann sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu beurteilen und dabei zu einer anderen Würdigung gelangen als in einer früheren Steuerperiode, ohne dass sie damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 80 zu VB zu Art.