Weiter seien die Veranlagungen 2008 bis 2012 jeweils von demselben Mitarbeitenden der Steuerverwaltung vorgenommen worden, welcher auch die Buchprüfung pro 2006/2007 vorgenommen habe (Rekurs und Beschwerde vom 10.5.2019). Insofern macht die Vertreterin geltend, dass zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Rekurrenten und dem Steuerausfall kein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Rekurrent bringt anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 vor, dass der Steuerverwaltung anlässlich der Buchprüfung (gemeint wohl Buchprüfung 2006/2007) sowie den Veranlagungen der darauffolgenden Jahre grobfahrlässige Fehler unterlaufen seien (EP, Frage 11 sowie Schlusswort).