Der Rekurrent habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Buchhaltung sowie die Verbuchungsweise korrekt seien, weshalb aus seiner Sicht auch kein Anlass bestand, einen Treuhänder zu konsultieren. Auch habe die Steuerverwaltung die Veranlagungen der Steuerjahre 2008 bis 2012 losgelöst vom Massenverfahren geprüft, indem sie jeweils weitergehende Unterlagen beim Rekurrenten eingefordert habe. Weiter seien die Veranlagungen 2008 bis 2012 jeweils von demselben Mitarbeitenden der Steuerverwaltung vorgenommen worden, welcher auch die Buchprüfung pro 2006/2007 vorgenommen habe (Rekurs und Beschwerde vom 10.5.2019).