Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung die Buchhaltung des Rekurrenten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass die verbuchten Aufwände geschäftsmässig begründet seien bzw. die Buchhaltung ordentlich geführt werde. Der Rekurrent habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Buchhaltung sowie die Verbuchungsweise korrekt seien, weshalb aus seiner Sicht auch kein Anlass bestand, einen Treuhänder zu konsultieren.