8.6 In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Verletzung der Mitwirkungspflichten in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Steuerausfall steht. Dazu bringt die Vertreterin zusammengefasst vor, dass die Steuerverwaltung anlässlich der für die Jahre 2006/2007 durchgeführten Buchprüfung Kenntnis von der Verbuchungsweise des Rekurrenten gehabt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung die Buchhaltung des Rekurrenten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass die verbuchten Aufwände geschäftsmässig begründet seien bzw. die Buchhaltung ordentlich geführt werde.