Aufgrund der vorerwähnten gravierenden Mängel sowie teilweise nur schwer oder gar nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen des Rekurrenten, hat sich die Prüfung der zur Verfügung stehenden Unterlagen durch den Büchersachverständigen der Steuerrekurskommission als äusserst zeitaufwendig erwiesen. Zu den einzelnen Prüfungsergebnissen des Büchersachverständigen wird nachfolgend Stellung genommen: 8.5.1 Pauschalspesen (Beleg-Nrn. 1-7 "Stunden, Spesen pau.")