Auch ist davon auszugehen, dass Belege, welche bis anhin nicht eingereicht worden sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht beigebracht werden können. Was das Begehren um detaillierte Angaben hinsichtlich der angekündigten reformatio in peius betrifft, so ist anzunehmen, dass der Rekurrent über seine eigenen Aufstellungen verfügt oder Akteneinsicht bis zum Ablauf der Frist vom 30. Oktober 2020 hätte anbegehrt werden können. Die Steuerrekurskommission ist indessen nicht gehalten, den Expertenbericht ihres Büchersachverständigen den Parteien offen zu legen (BGE 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 2).