R hiervor) nicht zu folgen ist. Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Vertreterin seit Ankündigung der Schlechterstellung am 14. September 2020 bis Ende der gewährten Fristverlängerung am 30. Oktober 2020 genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, Beanstandungen vorzubringen und sich mit dem Inhalt des Schreibens der Steuerrekurskommission vom 14. September 2020 (Bst. O hiervor) auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch weil die überlange Fristverlängerung als nicht weiter verlängerbar bezeichnet worden ist.