Daraus ergibt sich, dass der Bericht des Büchersachverständigen, in gleicher Weise wie ein Urteilsentwurf eines referierenden Richters oder eines Gerichtsschreibers, als blosse interne Meinungsäusserung und Grundlage für einen Entscheid zu qualifizieren ist. Eine solche interne Äusserung bewirkt keinen Anspruch der Partei auf Stellungnahme (BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 2), weshalb der Aufforderung der Vertreterin nach detaillierter Offenlegung gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2020 (Bst. R hiervor) nicht zu folgen ist.