- 20 - 8.5 Im Rahmen der Überprüfungsbefugnis nach Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission die vom Rekurrenten am 12. November 2019 eingereichten (Buchhaltungs-)Unterlagen bzw. von ihm erstellten und beigebrachten monatlichen Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben inkl. Belege der Jahre 2008 bis 2012 (vgl. Bst. O hiervor) eingehend analysiert. Insofern ist anzumerken, dass der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission gemäss Art. 17 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission (StRKG;