Darauf zu verweisen ist, dass es für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar ist, weshalb der ZVB/N sich bei seiner Prüfung einzig auf einige wenige Monate beschränkt hat (vgl. Bst. C hiervor), dies insbesondere aufgrund Vorliegens erheblicher Mängel bei der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle.