BGer 2C_554/2013 vom 30.1.2014, E. 2.1 f., mit Hinweisen). Werden Verstösse gegen die Bilanzgrundsätze festgestellt, ist diesbezüglich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung zu bejahen (BGE 135 II 86 E. 3.1; vgl. auch BGer 6B_663/2013 vom 3.2.2014, E. 2.4.3.2; BGer 2C_290/2011 und 2C_291/2011 vom 12.9.2011, E. 5.). Insofern erscheint es denn auch fragwürdig, weshalb die Steuerverwaltung gestützt auf diese Aufzeichnungen den Rekurrenten betreffend seine selbstständige Erwerbstätigkeit überhaupt ordentlich veranlagt hat, wäre doch unter diesen Umständen vielmehr eine Ermessenstaxation angebracht gewesen.