Nach Rechtskraft des Ablehnungsentscheids ist das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wieder an die Hand genommen worden. Das Begehren um Fristverlängerung ist abgewiesen worden (Bst. V hiervor). Auch wenn es sich, wie von der Vertreterin korrekt festgehalten um eine behördliche Frist handelt, sind auch behördliche Fristen bindend. Mit Verfügung vom 25. September 2020 (Bst. Q hiervor) wurde eine einmalige und nicht weiter verlängerbare, dafür überlange Fristverlängerung gewährt. Gründe, die eine ausserordentliche, weitere Fristverlängerung rechtfertigen könnten sind seitens der Vertreterin nicht vorgebracht worden.