Y. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 hat die Instruktionsrichterin den Eingang des Schreibens vom 27. Januar 2021 bestätigt und gleichzeitig den Schriftenwechsel geschlossen. Z. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: