X. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 hat die Vertreterin erneut der Steuerrekurskommission unaufgefordert eine Eingabe eingereicht. Darin äussert sie ihr Unverständnis zur Ablehnung der anbegehrten Fristverlängerung (Bst. V hiervor) und ersucht erneut um Fristerstreckung. Die Vertreterin führt aus, dass es sich ja nicht um eine gesetzliche Frist handle und nicht einsichtig sei, warum die behördliche Frist nicht erstreckt werde. Mehrfache Fristerstreckungen seien nicht unüblich und würden gemäss bekannter Gerichtspraxis gewährt. Hinzu komme, dass die anbegehrte Fristverlängerung erst drei Monate nach Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs abgewiesen worden sei.