V. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 hat die hauptamtliche Richterin der Vertreterin mitgeteilt, dass das Hauptverfahren infolge Rechtskraft des Entscheids betreffend Ablehnungsbegehren wieder an die Hand genommen werde. Gleichzeitig ist das mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 gestellte (erneute) Fristverlängerungsgesuch (Bst. R hiervor) abgewiesen worden. Die Vertreterin ist darauf hingewiesen worden, dass mit Verfügung vom 28. September 2020 (Bst. Q hiervor) eine einmalige, ausdrücklich nicht weiter verlängerbare, dafür überlange Fristverlängerung bis zum 30. Oktober 2020 gewährt worden ist.