damit wären sämtliche geschäftlich bedingten Betriebskosten (fixe und variable) abgegolten. Hinsichtlich des Bussenfaktors ziehe die Steuerrekurskommission aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umstände und der anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 erfolgten Angaben des Rekurrenten weiter in Betracht von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen und das Strafmass bzw. den Bussenfaktor zu erhöhen. Dem Rekurrenten bzw. der Vertreterin ist Gelegenheit eingeräumt worden, bis zum 29. September 2020 sachdienliche Unterlagen einzureichen und innert gleicher Frist zu einer allfälligen Änderung des Einspracheentscheids Stellung zu nehmen.