Im Gegenzug könnten die (rein) mit der geschäftlichen Nutzung der Fahrzeuge verursachten Kosten als Aufwand geltend gemacht werden. Mangels detaillierter Aufzeichnung der geschäftlich bzw. privat gefahrenen Kilometer ziehe die Steuerrekurskommission in Erwägung, die Fahrkosten ermessensweise zu schätzen. Dabei ziehe sie in Betracht, die Anzahl der Kilometer, welche mittels Fahrspesen den Kunden verrechnet wurden, als geschäftliche Fahrten anzuerkennen und diese unter Berücksichtigung einer Kilometerpauschale als Aufwand zuzulassen; damit wären sämtliche geschäftlich bedingten Betriebskosten (fixe und variable) abgegolten.