Dies einerseits aufgrund des Umstands, dass diese Spesen nicht belegt seien und andererseits abgerechnete Aufwände – bspw. den Kunden in Rechnung gestellte Fahrspesen – nicht den tatsächlich angefallenen Kosten entspreche oder doppelt erfasst worden seien. Die Steuerrekurskommission erwäge weiter, die Fahrzeuge gemäss der Selbstdeklaration des Rekurrenten und seiner Ehefrau dem Privatvermögen zuzuordnen, was zu einer Aufrechnung der erfassten Fahr(zeug)kosten führe. Im Gegenzug könnten die (rein) mit der geschäftlichen Nutzung der Fahrzeuge verursachten Kosten als Aufwand geltend gemacht werden.