K. Mit Eingabe vom 6. August 2019 hat die Vertreterin zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie hält u.a. fest, dass das Buchprüfungsprotokoll 2006/2007 sehr wohl relevant sei, habe doch der Rekurrent anlässlich der Buchprüfung sämtliche Unterlagen offengelegt und die Steuerverwaltung einen detaillierten Einblick in die Buchhaltung des Rekurrenten erhalten. Auch sei die zuständige Expertin in den Folgejahren bei der Veranlagung des Rekurrenten involviert gewesen.