Hinsichtlich der Verbuchung privater Aufwände sei hingegen von Eventualvorsatz auszugehen. Da diese Aufrechnungen im Vergleich zu den Fahrzeugkosten betragsmässig gering ausfallen, sei jedoch unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie insgesamt von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafzumessung sei sodann von einem mittleren Verschulden auszugehen. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Rekurrenten sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine ein Bussenfaktor von 0.75 als angemessen.