Durch die falsche Verbuchungsweise habe der Rekurrent den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Eine Pflicht der Steuerverwaltung zur vertieften Prüfung der Veranlagungen des Rekurrenten habe aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht bestanden, weshalb sie ihre Untersuchungspflichten nicht verletzt habe. Der Rekurrent habe bezüglich der doppelten Verbuchung der Fahrzeugkosten grob fahrlässig gehandelt, so habe er die Steuererklärungen und seine Buchhaltung ohne entsprechende Kenntnisse und ohne Beizug einer Fachperson erstellt. Hinsichtlich der Verbuchung privater Aufwände sei hingegen von Eventualvorsatz auszugehen.