Die erfolgte Aufrechnung bei den Fahrzeugkosten werde sodann seitens des Rekurrenten nicht bestritten. Diesbezüglich halte die Vertreterin einzig fest, dass der Rekurrent aufgrund des Verhaltens der Steuerverwaltung ein berechtigtes Vertrauen in seine Verbuchungsweise haben konnte. So seien anlässlich der Buchprüfung 2006/2007 keine Ungereimtheiten seitens der Steuerverwaltung festgestellt worden. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass im Protokoll der Buchprüfung 2006/2007 nicht festgehalten werde, dass die Verbuchung der Spesen und der Fahrzeugkosten korrekt erfolgt und deshalb in Folgeperioden gleich vorzunehmen seien.