J. Am 15. Juli 2019 hat sich der ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zusammengefasst bringt er vor, dass die Überprüfung der im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass der Rekurrent in den Jahren 2008 bis 2012 wiederholt private Aufwände als Geschäftsaufwand verbucht habe. Weiter habe der Rekurrent in seiner Einzelfirma sowohl effektive als auch pauschale Fahrzeugkosten verbucht. Die erfolgte Aufrechnung bei den Fahrzeugkosten werde sodann seitens des Rekurrenten nicht bestritten.