Die weiteren Kosten seien geschäftsmässig begründet. Insgesamt erweise sich der Bussenfaktor von 0.75 als nicht sachgerecht, zumal dem Rekurrenten keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und er sich stets kooperativ verhalten habe. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 hat die Steuerrekurskommission den Parteien mitgeteilt, dass das Steuerstrafverfahren (100 19 188-192 und 200 19 170-174) getrennt vom Nachsteuerverfahren (100 19 195-199 und 200 19 175-179) behandelt werde und letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens vor der Steuerrekurskommission sistiert werde (vgl. Akten des Nachsteuerverfahrens 100 19 195-199 und 200 19 175-179).