D. Gegen die Nachsteuer- und die Bussenverfügung erhob die B.________ AG (Vertreterin) am 7. Dezember 2018 Einsprache. E. Mit je separaten Einspracheentscheiden vom 10. April 2019 wies der ZVB/N die Einsprachen des Rekurrenten betreffend die Busse bzw. des Rekurrenten und seiner Ehefrau betreffend die Nachsteuer ab; der verfügte Bussenbetrag wurde bestätigt. F. Gegen die Nachsteuer- und die Bussenverfügung hat die Vertreterin am 10. Mai 2019 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und beantragt: