Der ZVB/N gehe von grober Fahrlässigkeit aus. Der Rekurrent verfüge über geringe Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung und habe es unterlassen eine Fachperson für seine Buchhaltung und die Steuererklärung beizuziehen. Damit ha- -3- be er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und seine Sorgfaltspflichten verletzt. Folglich sei von einem mittleren Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger strafmindernder und straferhöhender Faktoren sei deshalb von einem Bussenfaktor von 0.75 auszugehen. Gleichentags, am 6. November 2018, erliess der ZVB/N ebenfalls die Nachsteuerverfügung.