Überdies sei die Steuerverwaltung nicht an frühere Veranlagungen gebunden und könne die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in jedem Steuerjahr neu überprüfen, wobei frühere Veranlagungsverfügungen keine präjudizierende Wirkung hätten. Vorliegend habe der Rekurrent mit der doppelten Verbuchung der Fahrzeugkosten und Belastung von privaten Kosten als Geschäftsaufwand bewirkt, dass der Gewinn der Einzelfirma zu tief ausgewiesen worden sei. Damit seien die Steuerveranlagungen pro 2008 bis 2012 unvollständig in Rechtskraft erwachsen. Der ZVB/N gehe von grober Fahrlässigkeit aus.