Alleine aus diesem Umstand könne jedoch keine Zusicherung der Veranlagungsbehörde abgeleitet werden, dass der Sachverhalt auch in Zukunft gleich gewürdigt werde. Auch sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Expertin in voller Kenntnis der Sachlage die zweimalige Berücksichtigung der Fahrzeugkosten nicht beanstandet hätte. Überdies sei die Steuerverwaltung nicht an frühere Veranlagungen gebunden und könne die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in jedem Steuerjahr neu überprüfen, wobei frühere Veranlagungsverfügungen keine präjudizierende Wirkung hätten.