Mit Brief vom 5. Mai 2017 teilte der ZVB/N mit, dass die Steuerverwaltung erst anlässlich der Buchprüfung 2013/2014 auf Ungereimtheiten gestossen sei. Aus den eingereichten Steuererklärungen pro 2008 bis 2012 sei die fehlerhafte Verbuchung der Fahrzeugkosten hingegen nicht ersichtlich gewesen. Nach diverser weiterer mündlicher wie schriftlicher Korrespondenz, reichten der Rekurrent und seine Ehefrau am 17. August 2017 Unterlagen ein. C. Im weiteren Verlauf des Steuerhinterziehungsverfahrens, wobei am 27. Februar 2018 eine mündliche Einvernahme des Rekurrenten erfolgte, kam der ZVB/N zum Schluss, dass der Re-