14. Aus den Erwägungen folgt, dass die seitens der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vorgenommene Ausscheidung der Investitionen Unterhalts- und Anlagekosten korrekt erfolgt und nicht zu ändern ist. Der Hauptantrag des Rekurrenten ist damit vollumfänglich abzuweisen. Hingegen ist der Restbuchwert des abgerissenen Wohnteils Süd inklusive der darauf erfolgten Abschreibungen aus den Büchern zu eliminieren und die Steuerbilanz wie auch die Veranlagung sind entsprechend zu korrigieren. Die Akten sind zur Ermittlung der Korrekturwerte