Nach dem Gesagten ergibt sich, dass analog zum von der Vertreterin vorgebrachten Modellfall, der Buchwert des alten Wohnteils Süd per 31. Dezember 2013 (Konto 1640) sowie jener der auf diesem Teil vorgenommenen und wiedereingebrachten Abschreibungen per 31. Dezember 2014 (Konto 1641) anteilsmässig erfolgswirksam zu korrigieren und aus der Bilanz resp. der Steuerbilanz 2014 zu eliminieren sind. Der Rekurs ist diesbezüglich gutzuheissen. Es ist nicht an der Steuerrekurskommission als erste Instanz den auf den ursprünglichen Wohnteil Süd entfallenden Restbuchwert zu bestimmen und auszuscheiden. Diesbezüglich ist die Sache an die Steuerverwaltung zurückzuweisen.