Daran ändert das Argument der Steuerverwaltung, dass insgesamt keine Überbewertung des Anlagevermögens vorliege, nichts. Die Steuerverwaltung hat die Aufrechnung selbst vorgenommen. Der handelsrechtswidrige Zustand der doppelten Verbuchung des Werts der Wohnung Süd war somit für sie offensichtlich, womit die bisher unterbliebene Ausbuchung seitens der Steuerverwaltung mittels Bilanzberichtigung zugunsten des Rekurrenten zu korrigieren ist (vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 136 ff. zu Art. 58 DBG).