Die Vertreterin war als Treuhänderin des Rekurrenten offensichtlich von dieser Konstellation ausgegangen, weshalb sich für sie eine Ausbuchung des Restwerts nicht zwingend aufgedrängt hatte. Mit der (korrekten) Qualifizierung des Wohnteils Süd als nicht abzugsberechtigter (Ersatz- ) Neubau und der Aufrechnung der gesamten auf dem Wohnteil Süd investierten Mittel, steht nun aber mit dem Restwert des abgebrochenen Gebäudeteils ein Nonvaleur in den Büchern, der wie jeder andere Abgang von Anlagen auszubuchen ist (vgl. HWP B+R, a.a.O., IV.2.14.2 S. 185). Daran ändert das Argument der Steuerverwaltung, dass insgesamt keine Überbewertung des Anlagevermögens vorliege, nichts.