S. 19 und II. 3.3.4.3 S. 37). Soweit ein wesentlicher Teil der Investitionen in den Wohnteil Süd als Unterhalt zum Abzug zugelassen werden könnte, würde nur der wertvermehrende Teil der investierten Mittel zu einer Erhöhung des Buchwerts der Wohnung Süd führen und mit dem Unterhaltsanteil wäre indirekt ein Ausgleich für den Ersatz des abgebrochenen aber noch in den Büchern stehenden Werts der vorbestehenden Wohnung geschaffen worden. Die Vertreterin war als Treuhänderin des Rekurrenten offensichtlich von dieser Konstellation ausgegangen, weshalb sich für sie eine Ausbuchung des Restwerts nicht zwingend aufgedrängt hatte.