Dazu ist festzuhalten, dass mit der Aktivierung der gesamten im Wohnteil Süd erfolgten Investition der Wohnteil Süd (ohne die Wohnung DG) nun zweimal in den Büchern aktiviert ist. Sowohl der Buchwert des abgebrochenen alten Wohnteils Süd, wie auch jener des neuerstellten Wohnteils Süd. Dies obwohl der Wert des abgebrochenen Wohnteils Süd unwiederbringlich dahingefallen ist. Dies verstösst offensichtlich gegen Prinzipien ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung. Insbesondere gegen jenes der Wahrheit, der Bilanzwahrheit und jenes der Verlässlichkeit gemäss Art. 957a Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR;