Dies lässt insbesondere auch für das neue automatische Garagentor vermuten, dass es sich dabei nicht um einen Ersatz, sondern um eine Erstanschaffung oder zumindest zum allergrössten Teil um nicht abzugsfähigen Mehrwert handelt. Weder in der Stellungnahme Vorabdruck noch im Rekursschreiben noch in der Stellungnahme zur Vernehmlassung hat die Vertreterin zur Umqualifikation der fünf Rechnungsbeträge (Barauszahlung Kellerfenster, Umbau CHF 1'500.--; R.________, Tor CHF 5'100.--; GVB, Bauversicherung CHF 42.85; S.________ AG, Baumaterial CHF 85.30 und U.________ AG, Reparaturmaterial CHF 186.80) eine Begründung vorgebracht. Damit hat die