___ über CHF 5'100.--, für ein automatisches Garagentor. Dazu und zu weiteren 4 der aufgeführten Positionen ist weiter festzuhalten, dass diese von der Vertreterin in ihrer ursprünglichen mit der Steuererklärung eingereichten Ausscheidung der Unterhalts- und Anlagekosten (pag. 66 ff.) alle als Mehrwert qualifiziert worden sind. Dies lässt insbesondere auch für das neue automatische Garagentor vermuten, dass es sich dabei nicht um einen Ersatz, sondern um eine Erstanschaffung oder zumindest zum allergrössten Teil um nicht abzugsfähigen Mehrwert handelt.