Das Dach dient, unabhängig von der Grösse der kumulierten BGF der darunter liegenden Wohnungen, der Bedachung sämtlicher über den Grundflächen errichteten Wohnungen. Die Aufteilung nach den Grundflächen (der jeweiligen Gebäudeteile) an Stelle der (kumulierten) BGF der Wohnungen ist somit nicht zu beanstanden und die Schätzung der Anteile nach diesem Vorgehen erscheint mit Blick auf die schwer zu ermittelnde genaue Aufteilung der Dachflächen als sachgerecht. Die Berechnung der Grundflächen wurde vom Experten der Amtlichen Bewertung aufgrund der eingereichten Plankopien vorgenommen.