8.1 Zu ergänzen bleibt, dass Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann zum Abzug berechtigen, wenn die Massnahmen an bestehenden Bauten oder Bauteilen vorgenommen werden. Bei Neubauten gelten sie stets als nicht abzugsfähige Herstellungskosten (vgl. BGer 153/2014 vom 4.9.2014, E. 2.4 ff.). Weil sämtliche Investitionen in Neubauten, so auch jene, die auf rationelle Energieverwendung entfallen, als Anlagekosten zu beurteilen sind, können im gesamten neuerstellten Wohnteil Süd auch diese Kosten nicht als Unterhalt zum Abzug zugelassen werden.